Lexikon · Klauseln und Geltungsbereich
Kranklausel
Die Kranklausel regelt, ob und in welchem Umfang Schäden beim Kranen, Slippen und Bewegen des Bootes an Land gedeckt sind. Sie entscheidet im Herbst und im Frühjahr über die teuersten Schäden der Saison.
Was die Kranklausel umfasst
Beim Kranen treffen zwei Ebenen aufeinander. Die erste ist die Haftung des Kranbetreibers, abgesichert über dessen Betriebshaftpflicht. Die zweite ist Ihre eigene Kaskoversicherung, und ob sie in dieser Situation greift, hängt am Bedingungswerk.
Typische Regelungen: Deckung nur, wenn die Kranung durch einen gewerblichen Betrieb erfolgt; Ausschluss bei Eigenkranung oder Hilfe durch Vereinsmitglieder; eigene Selbstbehalte für Schäden an Land; Anforderungen an die Bockung und an die Standsicherheit während der Winterlagerung. Auch der Zeitraum zählt, denn manche Bedingungswerke behandeln Kranen, Transport und Lagerung als drei getrennte Vorgänge.
Der praktische Teil ist unspektakulär und wirkt im Streitfall am meisten: Fotos vom Rumpf vor dem Anheben, die Gurtlage im Bild, nach dem Absetzen die Bockung dokumentieren. Wer einen Schaden erst im Frühjahr entdeckt, hat ohne diese Aufnahmen wenig in der Hand.
Worauf es beim Herbsttermin ankommt
Wer krant tatsächlich?
Gewerblich oder in Eigenregie
Gurtlage und Druckpunkte
Bockung und Standsicherheit
Eigener Selbstbehalt für Schäden an Land
Schnellcheck vor dem Krantermin
Zwei Fragen, die zehn Minuten kosten und im Ernstfall den Unterschied machen.
Steht in meiner Polizze etwas zur Kranung?
Habe ich den Zustand vorher dokumentiert?
In Österreich
An den Salzkammergut-Seen und in Kärnten liegen die Krantermine üblicherweise zwischen Ende September und Ende Oktober, meist organisiert über den Club oder die Werft. Dabei kranen mehrere Betriebe und Helfer an einem Tag viele Boote, und die Zuständigkeiten sind für den Eigner nicht immer klar erkennbar. Klären Sie vor dem Termin, wer die Leistung erbringt und welche Deckung dahintersteht.
Ob Ihre Polizze Kranschäden einschließt, steht im Bedingungswerk.
